Informationen zur Registrierung als Nutzer:in der Garantiemarke

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen für die Registrierung als Nutzer:in der Garantiemarke «Glutenfrei-Symbol».

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Glutenfrei-Symbol in Kürze

Wer ist Markeninhaber?

Das Symbol der durchgestrichenen Ähre ist auf europäischer Ebene sowie in den USA ein eingetragenes Warenzeichen. Die Zöliakie-Gesellschaften besitzen dafür das weltweite Copyright. In der Schweiz ist die IG Zöliakie im Besitz der Verwendungsrechte und kann das Symbol gemäss dem Markenreglement und den Ausführungsbestimmungen an Produzenten in der Schweiz vergeben.

Welche Produkte können registriert werden?
Das Glutenfrei-Symbol wird für verarbeitete und verpackte Lebensmittel vergeben, die aus einer oder mehreren Zutaten hergestellt werden und den Glutengehalt von 20 mg/kg pro verkaufsfertigem Produkt nicht überschreiten. Die Produkte können zertifiziert werden, wenn die Zutaten entweder von Natur aus glutenfrei sind oder wenn die Inhaltsstoffe speziell gereinigt werden. Beispielsweise kann Weizenstärke speziell gereinigt werden und so für die Produktion von kontrolliert glutenfreien Produkten verwendet werden. Eine vollständige Liste der Produkte, die nicht registriert werden können, finden Sie in den Ausführungsbestimmungen. 

Weshalb braucht es eine Registrierung?
Das Symbol vermittelt Sicherheit und Vertrauen für Zöliakie-Betroffene: Sie sehen auf einen Blick, dass es sich um ein kontrolliert glutenfreies Produkt handelt. Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Zöliakiebetroffenen Produkte mit dem Glutenfrei Symbol bevorzugt.

Wie erkennt man ein korrekt registriertes Produkt?
Konsumentinnen und Konsumenten erkennen kontrollierte glutenfreie Produkte am Symbol der durchgestrichenen Ähre, das zusammen mit einer achtstelligen Registrierungsnummer abgebildet ist. Die Registrierungsnummer setzt sich zusammen aus Ländercode – Unternehmenscode – Produktnummer. Wenn das zertifizierte Lebensmittel glutenfreien Hafer enthält, dann trägt das Produkt zusätzlich die Bezeichnung Hafer / Avoine.

So beantragen Sie die Registrierung für das Glutenfrei-Symbol

Für die erfolgreiche Prüfung des Antrags zur Nutzung des Glutenfrei-Symbols benötigen wir folgende Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Angaben zum (geschätzten) Gesamtjahresumsatz mit glutenfreien Produkten und ggf. Anteil Export der glutenfreien Produkte mit Auflistung der Exportländer.
  • Gluten-Analysezertifikate aller Produkte mit der R5-Sandwich ELISA (Mendez-) Methode eines akkreditierten Labors (die Analysemethode sowie das Produkt muss auf dem Analysezertifikat ersichtlich sein)
  • HACCP-Konzept adaptiert auf die jeweiligen Produktionsprozesse
  • Audit der Produktionsstätten nach dem AOECS-Standard, einem AOECS Glutenfree-Addendum zu einem Audit nach GFSI-Standard oder ein Auditzertifikat nach dem glutenfreien BRCGS-Standard (Gluten-Free Certification Program).
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Bestätigung der kantonalen Lebensmittelbehörde

Schritt 1
Lesen Sie diese Seite aufmerksam durch und kontaktieren Sie bei Fragen die Geschäftsstelle der IG Zöliakie der Deutschen Schweiz (info@zoeliakie.ch; 061 271 62 17).

Schritt 2
Füllen Sie das Antragsformular aus und stellen Sie die Konformität aller Produkte sicher. Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular zusammen mit allen oben genannten Dokumente bei der Geschäftsstelle ein. Bitte beachten Sie, dass es zu Verzögerungen bei der Registrierung kommen kann, wenn nicht alle oben genannten Dokumente eingereicht werden.

Wenn Sie über ein Audit nach dem AOECS-Standard, einem AOECS Glutenfree-Addendum zu einem Audit nach GFSI-Standard oder über ein Audit nach dem glutenfreien BRCGS-Standard (Gluten-Free Certification Program) verfügen, so senden Sie uns diesen Auditbericht zu. Falls Sie über kein solches Audit verfügen, wird die IG Zöliakie zu einem späteren Zeitpunkt ein Audit bei Ihnen durchführen.

Wir benötigen zudem ein auf Ihre Produktionsabläufe adaptiertes HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Point System) gemäss Abschnitt 5.2, Abschnitt 8 und Abschnitt 9 der Ausführungsbestimmungen. Das HACCP-Konzept ist auch gemäss Art. 75 lit. a Ziff. 2 der Schweizer Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Pflicht für Lebensmittelbetriebe.

Schritt 3
Nach der erfolgreichen Prüfung des Antragsformulars erhalten Sie die Bestätigung, dass die Marke für das/die genannte(n) Produkt(e) verwendet werden darf zusammen mit der Akontorechnung. Sie erhalten zudem die Registrierungsnummer der registrierten Produkte sowie eine hochauflösende digitale Version des Glutenfrei-Symbols.

Schritt 4
Senden Sie einen Entwurf des GzD Ihres Verpackungslayouts zur Prüfung an die IG Zöliakie. Die IG Zöliakie wird die korrekte Darstellung des Glutenfrei-Symbols sowie der Registrierungsnummer und der Zutatenliste überprüfen. Den Leitfaden für die Verwendung des Glutenfrei-Symbols finden Sie im Markenmanual. 

Nach der Registrierung zur Nutzung der Garantiemarke

Neue Produkte können jederzeit zu Ihrer Vereinbarung hinzugefügt werden. Dafür benötigen wir die Glutenanalyse des neuen Produkts sowie allenfalls ein Audit der Produktionsstätte. 

Die Glutenanalysen aller zertifizierten Produkte sowie die Auditzertifikate müssen jährlich an die Geschäftsstelle der IG Zöliakie eingereicht werden.

Einreichung von Analysen
Falls der Produzent belegen kann, dass die Produktion verschiedener Produkte über die gleiche Maschine erfolgt, sind Mischanalysen gestattet. In diesem Fall kann nach dem Audit des Produktionsstandorts durch die IG Zöliakie festgelegt werden, dass bis zu vier identischen Produkten gleichzeitig analysiert werden dürfen. Mischanalysen müssen in jedem Fall durch die IG Zöliakie genehmigt werden.

Audits der IG Zöliakie

Neue Nutzer:innen ohne zusätzliche Lebensmittelstandard-Zertifizierungen unterliegen im ersten halben Jahr nach Beginn der Vereinbarung einer Zertifizierung durch die Markeninhaberin. Danach folgt ein jährliches Audit.

Neue Nutzer:innen mit zusätzlichen Lebensmittelstandard-Zertifizierungen: Im ersten Jahr nach Beginn der Vereinbarung erfolgt eine Auditprüfung durch die Markeninhaberin, die jährlich wiederholt wird. 

Neue Nutzer:innen mit einer Zertifizierung nach dem glutenfreien BRCGS-Standard ("Gluten-Free Certification Programm" plus AOECS ) oder die das «Glutenfree-Addendum» besitzen, benötigen kein zusätzliches Audit durch die IGZ.

 Die Preise für ein Audits durch die IG Zöliakie sind folgendermassen festgelegt (exkl. MWST):

  • Unternehmen mit einem Vertriebsumsatz mit glutenfreien Produkten bis CHF 200'000
    CHF 500, exkl. Reisespesen / Glutenanalyse
  • Unternehmen mit einem Vertriebsumsatz mit glutenfreien Produkten zwischen CHF 200'001 – 500’000
    CHF 1000, exkl. Reisespesen / Glutenanalyse
  • Unternehmen mit einem Vertriebsumsatz mit glutenfreien Produkten ab CH 500’001
    CHF 1500, exkl. Reisespesen / Glutenanalyse

Gebührenordnung - Beitrag an die Administrationskosten 

Die Administrationskosten basieren auf dem gemeldeten Nettovertriebsumsatz der glutenfreien registrierten Produkte. Die Administrationskosten sind als Akontozahlung für die Abrechnungsperiode vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres zu leisten. Im ersten Vertragsjahr ist die Administrationsgebühr pro rata für den Rest der laufenden Abrechnungsperiode geschuldet.

Übersicht Gebührenordnung

Gebührenordnung PDF, 287,8 KiB